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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 19.12.2005
Aktenzeichen: 1 Ws 300/05
Rechtsgebiete: OWiG
Vorschriften:
OWiG § 80 a |
Oberlandesgericht Stuttgart - 1. Senat für Bußgeldsachen - Beschluss
Geschäftsnummer: 1 Ws 300/05
in der Bußgeldsache gegen
Der 1. Senat für Bußgeldsachen hat am 19. Dezember 2005 in der Besetzung mit einem Richter (§ 80 a Abs. 1 OWiG) beschlossen:
Tenor:
Die (weitere) Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 11. April 2005 den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Kosten und Auslagen des vorliegenden Bußgeldverfahrens zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Juni 2005 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner weiteren Beschwerde.
II.
1. Für die hier zu treffende Entscheidung ist ausschließlich der Einzelrichter des Rechtsbeschwerdegerichts zuständig.
Durch die Regelung des § 80 a Abs. 1 OWiG in der Fassung des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I, S. 2198), welches am 1. September 2004 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber den Grundsatz für die Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte neu festgelegt: In Umkehrung der bisherigen Rechtslage sind die Senate nunmehr "mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist". Die Besetzung mit drei Richtern ist jetzt die Ausnahme. In den Absätzen 2 und 3 des § 80 a OWiG hat der Gesetzgeber diese Ausnahmefälle abschließend geregelt. Danach soll der gesamte Senat nur noch in den wirklich bedeutenden Fällen entscheiden, wenn eine Geldbuße und/oder eine vermögensrechtliche Nebenfolge festgesetzt oder beantragt worden ist, deren Wert - allein oder zusammengerechnet - 5.000,00 € übersteigt (Abs. 2), oder wenn dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern die Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung übertragen worden ist (Abs. 3).
Dieser gesetzgeberische Wille wird auch in der Stellungnahme der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (BTDrucks. 15/780 S. 7, 8) und in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Entwurf des Justizmodernisierungsgesetzes (BTDrucks. 15/3482 S. 23) deutlich. Hieraus erschließt sich, dass eine weitere Ausnahme von der Regel des § 80 a Abs. 1 OWiG (auch) für Nebenentscheidungen nicht geschaffen werden sollte; dies sollte unabhängig davon gelten, ob mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde ein Zusammenhang bestand (vgl. BGHR OWiG § 80 a Besetzung 2(Gründe); OLG Rostock, Beschluss vom 14. September 2005 - 1 Ws 293/05 (zitiert nach juris)).
Angesichts dieses gesetzgeberischen Willens und angesichts des Grundsatzes, dass Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind, ist die Neuregelung des § 80 a Abs. 1 OWiG, die § 122 Abs. 1 GVG konkretisiert, keiner weiteren einschränkenden Auslegung zugänglich.
Die frühere Senatsrechtsprechung, wonach bei weiteren Beschwerden in Bußgeldverfahren der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat, ist durch die Neufassung des § 80 a Abs. 1 OWiG überholt. Eine Pflicht zur Vorlage der Sache an den mit drei Richtern besetzten Senat zur grundsätzlichen Entscheidung über die Senatsbesetzung in den Fällen der weiteren Beschwerde besteht nicht, da § 80 a Abs. 3 OWiG nur erstinstanzliche Urteile oder Beschlüsse nach § 72 OWiG erfasst.
2. Die weitere Beschwerde des Betroffenen ist nicht statthaft, da §§ 46 Abs. 1 OWiG, 310 StPO eine weitere Anfechtung des auf Beschwerde hin ergangenen Beschlusses ausschließen, soweit es sich nicht um eine Verhaftung oder einstweilige Unterbringung handelt. Letzteres ist hier nicht der Fall.
3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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